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§ 1 Projektauftrag
Die Sven Konzack Heike Konzack JobTime24 GbR (im Folgenden "Personalvermittlung") berät ihre Kunden bei der Suche und Auswahl für die Besetzung von Stellen und vermittelt dafür geeignetes Personal. Es wird zwischen dem suchenden Unternehmen (im Folgenden "Auftraggeber") und der Personalvermittlung ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
§ 2 Vorgehensweise/ Durchführung
2.1. Soweit die Parteien im Einzelfall keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben, gelten ausschließlich die nachstehend Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten für alle Vermittlungs- und Beratungsverträge im Rahmen der Personalsuche, -auswahl und -vermittlung. Hier von abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
2.2. Die Details zum Aufgabenbereich und zum persönlichen und fachlichen Anforderungsprofil sollen in Abstimmung mit dem Auftraggeber in Form einer besonderen Spezifikation erarbeitet werden bzw. sind online mit dem Formular "Stellenangebot melden" unter http://www.jobtime24.com/pages/stellenangebot_melden.php, oder per Email unter personalservice@jobtime24.com und buero@jobtime24.com zu senden.
2.3. Der Auftraggeber erkennt bei Vermittlungsaufträgen die ursächliche Such- und Vermittlungstätigkeit der Personalvermittlung an.
2.4. Die über das Formular "Stellenangebot melden" unter http://www.jobtime24.com/pages/stellenangebot_melden.php ausgeschriebenen, oder per Email unter personalservice@jobtime24.com und buero@jobtime24.com an uns gesandte Stellenangebote, werden an mehrere Jobbörsen und Jobsuchmaschinen und an das Arbeitsmarktportal der Agentur für Arbeit gesandt. Der Auftraggeber willigt dem Versand der Stellenangebote zur Agentur für Arbeit und weiteren Top100-Jobbörsen, Jobsuchmaschinen und Stellenmärkten (laut 'Januar-2008-Jobbörsen-Rangliste nach Stellenanzeigen' der Crosswater Systems Ltd. unter http://www.crosswater-systems.com/ej_news_2008_02_0397_Crosswater_Rangliste.htm, ausdrücklich ein. Sollte der Auftraggeber diese Übertragung nicht wünschen, ist dies gesondert mitzuteilen.
2.5. Sollten innerhalb von 12 Monaten nach Absenden eines Bewerberprofils durch die Personalvermittlung an den Auftraggeber Gespräche zwischen dem Bewerber(m/w) und dem Auftraggeber stattfinden, die zu einer Einstellung zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber(m/w) führen, ist vom Auftraggeber eine Beratungsgebühr nach § 3.2. bis § 3.4. zu entrichten. Die Personalvermittlung hat ihren Teil des Vertrages mit dem Zeitpunkt der Einstellung des Bewerbers(m/w) erfüllt. Dies berührt nicht die in §4.1 und §4.2 aufgeführten Punkte. Diese Punkte gelten auch in diesem Fall.
§ 3 Vermittlungshonorar / Kosten
per Honorar
3.1. Der Anspruch der Personalvermittlung auf ein Vermittlungshonorar, wird soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, durch Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Bewerber(m/w) und dem Auftraggeber begründet bzw. durch den Arbeitsantritt, falls der schriftliche Vertrag erst danach geschlossen wird. Dabei ist unerheblich, ob der Bewerber(m/w) über die im Anforderungsprofil genannten Qualifikationen tatsächlich verfügt. Kündigt eine der beiden Parteien den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt, so bleibt der Anspruch der Personalvermittlung auf das Vermittlungshonorar sowie die Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.
3.2. Das Honorar für die erfolgreiche Vermittlung eines Bewerbers(m/w) beläuft sich auf 1 Bruttomonatsgehaltes, jedoch mindestens 2000€. Dies gilt auch bei Vermittlungen ins Ausland (z.B. Österreich, Niederlande, Belgien, etc.). Diese Preise gelten bei Anforderung von jeweils einem Bewerber(m/w) in Vollzeit und Teilzeit. Minijobs und Ausbildungsstellen werden gesondert mit 800€ zur Vermittlung aufgenommen. Wenn mehr Stellen zur Vermittlung in Auftrag gegeben werden, wird das Vermittlungshonorar separat durch den Auftraggeber und die Personalvermittlung schriftlich bestimmt. Sollte dies nicht erfolgen, beläuft sich die Summe aus der Gesamtrechnug der Vermittelten Bewerber(m/w).
3.3. Das Zahlungsziel für Rechnungen der Personalvermittlung beläuft sich auf 10 Tage. Wird die Honorarrechnung nicht im vereinbarten Zeitrahmen in vollem Umfang gezahlt, behält sich die Personalvermittlung das Recht vor, die in § 4.1. geregelte "Gewährleistung" zu stornieren, was jedoch nicht den Anspruch auf das Resthonorar berührt. Zudem erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden, das bei Verzug der Zahlung, alle Daten die mit dem Zahlungsverkehr in Verbindung stehen, an Kreditprüfungs- und Bewertungsunternehmen (u.a. Creditreform, Schufa und andere) übermittelt werden.
3.4. Entstandene Kosten für Reisen von Mitarbeitern der Personalvermittlung, die auf Wunsch des Auftraggebers vorgenommen werden, sind vom Auftraggeber zu tragen (Berechnungsgrundlage Bahnfahrkarte 2. Klasse / Flugticket Economy Claas).
3.5. Die Preise verstehen sich zuzüglich 19% MwSt.
per Vermittlungsgutschein
3.6. Die Vermittlung von Bewerbern(m/w) kann unter bestimmten Voraussetzungen für den Auftraggeber kostenlos erfolgen. Allerdings nur wenn ausdrücklich arbeitslos gemeldete Personen an den Auftraggeber vermittelt werden sollen, welche einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit haben. Eine Garantie wie für die Arbeitsvermittlung per Honorar (siehe Punkt 4.1. und 4.2.) wird nicht gewährt.
3.7. Sollte ein vorgeschlagener Bewerber(m/w) ohne Rücksprache mit der Personalvermittlung angestellt werden und zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Vermittlungsgutschein des Bewerbers(m/w) vorliegen, also eine Abrechnung der Vermittlungsvergütung über die Agentur für Arbeit nicht möglich sein, so erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich damit einverstanden die dadurch der Personalvermittlung entgangene Vermittlungsvergütung unverzüglich an die Personalvermittlung zu zahlen. Diese liegt bei 2000€ inkl. MwSt. und ist sofort bei Arbeitsantritt bzw. Arbeitsvertragsunterzeichnung fällig. Gleiches gilt bei durch den Auftraggeber verschuldete Nichteinlösung des Vermittlungsgutscheines innenhalb der ersten 6 Wochen bzw. später nach 6 Monaten Beschäftigung. Wenn z.b. die Vermittlungsbestätigung nach 6 Wochen und später nach 6 Monaten der Beschäftigung nicht in angemessener Zeit (max. 15 Werktage) der Personalvermittlung ausgefüllt ausgehändigt wird, oder durch eine vom angestellten Bewerber(m/w) nicht zu vertretende Kündigung durch den Auftraggeber innerhalb der ersten 6 Monate.
§ 4 Garantie/ Gewährleistung für die Personalvermittlung über Honorar
4.1. Sollte ein platzierter Bewerber(m/w) innerhalb von 6 Wochen nach seinem Eintritt aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, wieder ausscheiden, vermittelt die Personalvermittlung ohne erneute Honorarforderung einmalig einen weiteren Bewerber(m/w) für die identische Position. Dieser Bewerber(m/w) verfügt weitgehend über die fachliche Qualifikation und Berufsausbildung gemäß dem ursprünglichen Anforderungsprofil des Auftraggebers. Eine alternative Rückerstattung des eventuell gezahlten Vermittlungshonorars im Fall der erneuten Vermittlung innerhalb von 3 Monaten ausgeschlossen. Erst nach diesem Zeitraum sind bei erfolgloser Vermittlung des 2. Bewerbers (m/w), 25% des ursprünglich an die Personalvermittlung gezahlten Honorars, an den Auftraggeber zurück zu zahlen.
4.2. Die Personalvermittlung kann nur sachgerechtes Vorgehen bei der Bewerbersuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Personalvermittlung dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischen Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Bewerber(m/w) alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartung erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.
§ 5 Anzeigepflicht
5.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Vermittlung eines Bewerbers(m/w) über den Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, vor Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit dem Bewerber(m/w) die Personalvermittlung zu verständigen. Diese fordert den original Vermittlungsgutschein bei dem Bewerber(m/w) ein. Sobald der original Vermittlungsgutschein des Bewerbers(m/w) vorliegt, kann ein Arbeitsvertrag mit dem Bewerber(m/w) geschlossen werden. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle einer kostenlosen Vermittlung über den Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, eine gegebenenfalls entsprechend geschwärzte, zur eindeutigen Identifikation aber noch taugliche Kopie des Arbeitsvertrages unverzüglich nach Unterzeichnung dessen auszuhändigen. Zudem muss vom Auftraggeber eine Vermittlungsbestätigung des Arbeitsverhältnisses mit dem eingestellten Bewerber(m/w) nach 6 Wochen und nochmals nach 6 Monaten erbracht werden. Sollte ein Kandidat vor den zu erbringenden Unterlagen angestellt werden, so tritt §3.7. in Kraft.
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem von der Personalvermittlung angebotenen Bewerber(m/w) innerhalb von 5 Werktagen nach Vertragsunterzeichnung der Personalvermittlung schriftlich in Verbindung mit einer gegebenenfalls entsprechend geschwärzten, zur eindeutigen Identifikation aber noch tauglichen Kopie des Arbeitsvertrages anzuzeigen.
§ 6 Kündigung
6.1. Dieser Personalvermittlungsauftrag kann jederzeit mit Einhaltung einer Frist von 20 Werktagen von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Kommt ein Arbeitsvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem von der Personalvermittlung gestellten Bewerber(m/w) nach Kündigung des Vermittlungsvertrages zustande, so wird das Vermittlungshonorar dennoch in voller Höhe fällig.
§ 7 Eingeschränkte Exklusivität
Über einen Zeitraum von 4 Wochen, (20 Werktage) nach Auftragsbestätigung verpflichtet sich der Auftraggeber keine weitere Personalvermittlung zu engagieren, welche in gleicher Angelegenheit tätig wird. Nach Ablauf der Frist ist eine Einschaltung weiterer Personalvermittler zulässig.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Personalvermittlung verpflichtet sich, alle ihr während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers(m/w), mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers(m/w) Kontakt aufzunehmen.
§ 9 Schriftformerfordernis
Nebenabreden bedürfen der Schriftform; auch mündliche oder telefonische Zusagen sollen zu ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt werden.
§ 10 Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Dies gilt ausdrücklich auch für Streitigkeiten in Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren.
Die AGB sind jederzeit unter http://www.jobtime24.com/agb.html einsehbar.
Stand: 10.03.2008
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